Satzung des Kulturraumes Oberlausitz-Niederschlesien vom 26. Februar 2009 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 11. Februar 2019

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539), hat der Kulturkonvent des Kulturraumes Oberlausitz-Niederschlesien am 26.02.2009 folgende Satzung beschlossen:


§ 1
Zweck, Gebiet, Mitglieder, Name und Sitz

(1) Zur Erhaltung und Förderung kultureller Einrichtungen und Maßnahmen werden ländliche Kulturräume als Zweckverbände gebildet. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung und geben sich eine Satzung (§ 2 Abs. 3 SächsKRG).

(2) Diese Satzung gilt für den Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien. Das Gebiet des Kulturraumes umfasst die Gebiete seiner Mitglieder.

(3) Die Mitglieder des Kulturraumes Oberlausitz-Niederschlesien sind die Landkreise Bautzen und Görlitz.

(4) Auf der Grundlage von § 7 Absatz 1 SächsKRG können die Städte Görlitz, Bautzen und Hoyerswerda freiwillige Mitglieder des Zweckverbandes werden.

(5) Die Erklärung über den Austritt eines freiwilligen Mitgliedes ist dem Konventsvorsitzenden auf der Grundlage eines entsprechenden Stadtratsbeschlusses bis zum 30. Juni eines Haushaltsjahres für das folgende Haushaltsjahr schriftlich vorzulegen. Der Austritt eines freiwilligen Mitgliedes bedarf der Beschlussfassung durch den Kulturkonvent. Dieser Konventsbeschluss ist dem SMWK zur rechtsaufsichtlichen Genehmigung sowie zur Veranlassung der Bekanntgabe im Sächsischen Amtsblatt vorzulegen.

(6) Der Zweckverband führt den Namen „Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien“. Er hat seinen Sitz in Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz.


§ 2
Aufgaben

(1) Der Kulturraum fördert nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel und nach Maßgabe der Förderrichtlinien die jährlich festzulegenden kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung unabhängig von ihrer Trägerschaft oder Rechtsform.

(2) Die Tätigkeit des Kulturraumes erfolgt ohne Gewinnerzielungsabsichten.


§ 3
Organe

(1) Organe des Kulturraumes sind der Kulturkonvent, der Vorsitzende des Kulturkonventes und der Kulturbeirat.

(2) Dem Kulturkonvent gehören die Landräte der Mitglieder des Kulturraumes Oberlausitz-Niederschlesien (Landkreis Bautzen, Landkreis Görlitz) als stimmberechtigte Mitglieder sowie je zwei vom Kreistag gewählte Vertreter und der Vorsitzende des Kulturbeirates als Mitglied mit beratender Stimme an. Sofern auf der Grundlage von § 7 Absatz 1 SächsKRG der Beitritt der Städte Görlitz, Bautzen oder Hoyerswerda erfolgte, gehören die Oberbürgermeister der Mitglieder des Kulturraumes als stimmberechtigte Mitglieder dem Kulturkonvent an. Die Landräte gehören dem Kulturkonvent für die Dauer ihrer Amtszeit als Landrat und die Oberbürgermeister der beigetretenen Städte für die Dauer ihrer Amtszeit als Oberbürgermeister an. Die Belange des sorbischen Volkes werden vertreten durch die Stiftung für das sorbische Volk. Die Stiftung für das sorbische Volk hat Sitz und Stimmrecht im Kulturkonvent. Auf Beschluss des Kulturkonventes können weitere Mitglieder mit beratender Stimme in den Kulturkonvent aufgenommen werden. Oberbürgermeister von Städten mit einer Einwohnerzahl von mehr als 25.000 können auf Antrag als beratende Mitglieder in den Kulturkonvent aufgenommen werden. Die maßgebliche Einwohnerzahl bestimmt sich dabei nach den amtlichen Bekanntmachungen des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen zum Stichtag 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Antragstellung vorausgeht. Darüber hinaus können Oberbürgermeister von Städten, welche zum Stichtag 01.01.2012 in den Jahresrechnungen laufende Zuschüsse für Kulturpflege (ausgenommen Investitionszuschüsse) von mehr als 1.000.000 Euro ausweisen auf Antrag als beratende Mitglieder in den Kulturkonvent berufen werden. Die maßgeblichen Zuschusswerte bestimmen sich dabei nach den amtlichen Bekanntmachungen des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen zum Stichtag 01.01.2012.


§ 4
Aufgaben des Kulturkonventes

(1) Die im Kulturkonvent vertretenen Landräte einigen sich, wer von ihnen Vorsitzender des Kulturkonventes und wer sein Stellvertreter ist.

(2) Der Kulturkonvent nimmt alle Aufgaben des Kulturraumes wahr, soweit nicht der Vorsitzende des Kulturkonventes oder der Kulturbeirat zuständig sind.

(3) Der Kulturkonvent beruft Kultursachverständige in den Kulturbeirat. Die zuständigen, im Kulturraum wirkenden regionalen und überregionalen Fachverbände und Fachstellen können dem Kulturkonvent Vorschläge für die Besetzung des Kulturbeirates unterbreiten.

(4) Der Kulturkonvent beschließt insbesondere über

1. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Satzung des Kulturraumes Oberlausitz-Niederschlesien und die Geschäftsordnung des Konventes;
2. die jährliche Feststellung der zu fördernden Einrichtungen und Maßnahmen sowie die Aufstellung der Förderliste;
3. die Art und Höhe der angemessenen Beteiligung der Sitzgemeinde, von der die Förderung der Einrichtungen und Maßnahmen abhängig zu machen ist (§ 3 Abs. 2 SächsKRG),
4. den Erlass der Haushaltssatzung;
5. die Feststellung des Jahresabschlusses;
6. die Festsetzung des Umlagesatzes für die Erhebung der Kulturumlage;
7. die Entscheidung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben in einer Höhe vom über 50.000 EUR;
8. den Vollzug des Haushaltsplanes, soweit dieser nicht in § 7 Abs. 3 geregelt ist;
9. die Stundung über sechs Monate in Höhe und über 50000 EUR, die Niederschlagung oder den Erlass fälliger Ansprüche über einem Betrag von 2500 EUR;
10. die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen ab einem Streitwert von über 150000 EUR;
11. die Durchführung von Projekten in eigener Trägerschaft.


§ 5
Einberufung des Kulturkonventes

Der Vorsitzende des Kulturkonventes beruft den Kulturkonvent mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein.


§ 6
Beschlussfassung 

(1) Der Kulturkonvent kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen.

(2) Der Kulturkonvent ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist der ordnungsgemäß einberufene Kulturkonvent nicht beschlussfähig, beruft der Vorsitzende des Kulturkonventes nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 bis 7 SächsGemO unverzüglich eine zweite Sitzung ein.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden für die Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.


§ 7
Vorsitzender des Kulturkonventes

(1) Der Vorsitzende des Kulturkonventes führt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben. Er leitet das Kultursekretariat und vertritt den Kulturraum nach außen. Er bereitet die Sitzungen des Kulturkonventes vor, beruft sie ein, leitet sie und vollzieht die Beschlüsse des Kulturkonventes.

(2) Der Vorsitzende des Kulturkonventes kann einzelne seiner Befugnisse Beauftragten des Kultursekretariates übertragen. Die Übertragung laufender Verwaltungsangelegenheiten ist zustimmungsfrei. Der Kulturkonvent ist hierüber zu unterrichten.

(3) Dem Vorsitzenden des Kulturkonventes werden weiterhin folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen:

1. der Vollzug des Haushaltsplanes,
2. die Stundung bis zu sechs Monaten in Höhe von maximal 50000 EUR, die Niederschlagung oder der Erlass fälliger Ansprüche bis zu einem Betrag von 2500 EUR;
3. die Führung von Rechtsstreiten und der Abschluss von Vergleichen bis zu einem Wert von 150000 EUR und
4. die Entscheidung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einer Höhe von 50000 EUR im Einzelfall.


§ 8
Kulturbeirat

(1) Der Kulturbeirat berät den Kulturkonvent in allen fachlichen Angelegenheiten. Er hat insbesondere das Recht, entsprechend der Förderrichtlinie des Kulturraumes Oberlausitz-Niederschlesien dem Kulturkonvent Entscheidungsvorschläge zur Beschlussfassung vorzulegen. Bei bedeutenden kulturfachlichen Angelegenheiten soll er vor der Beschlussfassung des Kulturkonventes gehört werden.

(2) Der Kulturbeirat besteht aus bis zu 9 Mitgliedern. In den Kulturbeirat können Vertreter der im Kulturraum geförderten Kultursparten:

- Heimatpflege
- Musikpflege/ Musikschulen
- Museen/ Sammlungen
- Bildende Kunst
- Soziokultur
- Darstellende Kunst
- Bibliotheken/ Literatur
- Zoologische Einrichtungen, Schlossgärten und Landschaftsparks
sowie ein Vertreter für kulturelle Belange der sorbischen Bevölkerung berufen werden.


§ 9
Kultursekretariat

(1) Das Kultursekretariat wird von der Verwaltung desjenigen Kulturraummitgliedes geführt, dem der jeweilige Vorsitzende des Kulturkonventes angehört.

(2) Das Kultursekretariat wird vom Vorsitzenden des Kulturkonventes geleitet und ist für die laufenden Geschäfte des Kulturraumes zuständig.


§ 10
Wirtschaftsführung - Kulturkasse

(1) Der Kulturraum führt eine Kulturkasse. In der Kulturkasse werden die Finanzmittel des Kulturraumes verwaltet. Die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft gelten entsprechend.

(2) Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(3) In die Kulturkasse fließen insbesondere folgende Mittel:

1. die auf den Kulturraum entfallenden Zuweisungen des Freistaates Sachsen (§ 6 Abs. 2 SächsKRG);
2. die von den Mitgliedern des Kulturraumes erhobene Kulturumlage (§ 6 Abs. 3 SächsKRG);
3. sonstige Zuwendungen aller Art.


§ 11
Rechnungsprüfung

Die Aufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung wird vom Rechnungsprüfungsamt eines Mitgliedes wahrgenommen. Die Festlegung erfolgt durch Beschluss des Konventes. Die Verantwortung für die Rechnungsprüfung soll nach drei Jahren wechseln.


§ 12
Auflösung und Abwicklung

(1) Der Zweckverband Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien ist während der Geltungsdauer des Sächsischen Kulturraumgesetzes unauflösbar.

(2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Kulturraumes auf die Mitglieder im Verhältnis ihrer Beteiligung nach § 10 Absatz 3 Nummer 2  über, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Kulturraum gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, sofern die Abwicklung dies erfordert. Der Kulturkonvent entscheidet über die zur Abwicklung einzelnen notwendigen Maßnahmen.


§ 13
Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachungen des Kulturraumes erfolgen im Sächsischen Amtsblatt.


§ 14
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.

 

Hinweis :

Bei dieser Satzung handelt es sich um eine Lesefassung der Satzung des Kulturraumes Oberlausitz-Niederschlesien in der Fassung der 4. Änderungssatzung, die unverbindlich zur allgemeinen Information vorgesehen ist. Sie trifft keine rechtsverbindliche Aussage.

Die offiziellen Satzungsdokumente sind im Sächsischen Amtsblatt (SächsABL.) veröffentlicht.

Der Beschluss Nr. 268 des Kulturkonventes des Kulturraumes Oberlausitz-Niederschlesien vom 26.02.2009 über die Satzung des Kulturraumes wurde mit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 02.04.2009 unter dem Aktenzeichen 2-7952-081/45-2 genehmigt und im SächsABL. Nr. 18, S. 748 -750 vom 30.04.2009 bekannt gemacht.

Der Beschluss Nr. 288 des Kulturkonventes des Kulturraumes Oberlausitz-Niederschlesien vom 06.10.2009 über die 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Kulturraumes  wurde mit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 28.10.2009 unter dem Aktenzeichen 2-7952-081/45-5 genehmigt und im SächsABL. Nr. 52, S. 2031 vom 24.12.2009 bekannt gemacht.  

Der Beschluss Nr. 308 des Kulturkonventes des Kulturraumes Oberlausitz-Niederschlesien vom 13.04.2010 über die 2. Satzung zur Änderung der Satzung des Kulturraumes wurde mit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 19.05.2010 unter dem Aktenzeichen 2-7952-081/45-11 genehmigt und im SächsABL. Nr. 25, S. 861 vom 24.06.2010 bekannt gemacht.

Der Beschluss Nr. 382 des Kulturkonventes des Kulturraumes Oberlausitz-Niederschlesien vom 29.05.2013 über die 3. Satzung zur Änderung der Satzung des Kulturraumes wurde mit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 17.06.2013 unter dem Aktenzeichen 2-7952-00/9/4-2013/ genehmigt und im SächsABL. Nr. 30, S. 719 vom 25.07.2013 bekannt gemacht.

Der Beschluss Nr. 494 des Kulturkonventes des Kulturraumes Oberlausitz-Niederschlesien vom 13.12.2018 über die 4. Satzung zur Änderung der Satzung des Kulturraumes wurde mit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 01. Februar 2019 unter dem Aktenzeichen 2-7003/19/14 genehmigt und im SächsABL. Nr. 12, S. 503 vom 21.03.2019 bekannt gemacht.